Promotion abschließen

Promotion abschließen

Sie haben Ihre Dissertation abgeschlossen oder sind in den letzten Zügen? Dann informieren Sie sich hier darüber, wie Sie das Promotionsverfahren eröffnen und der Ablauf des Verfahrens aussehen wird.

Ihre Ansprechpartnerin ist:

Dr. Sylvia Pannowitsch, Koordinatorin des Promotionsausschusses
E-Mail: sylvia.pannowitsch@sw.hs-fulda.de, Tel.: +49 661 9640-2037

Bitte beachten Sie, dass Ihre Dissertation VOR Einreichung des Promotionsgesuches eine Plagiatsprüfung durchlaufen muss. Dazu senden Sie bitte eine digitale Version Ihrer Arbeit an das Promotionszentrum. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeit vorher auf keinen Fall selbst mit einer Plagiatssoftware, da dies zu erheblichen Problemen bei der erneuten Prüfung führt.

Wenn Sie die Anfertigung der Dissertation abgeschlossen haben, eröffnen Sie das Promotionsverfahren, indem Sie das Promotionsgesuch mit folgenden Unterlagen einreichen (vgl. § 11 Abs. 1 der Promotionsordnung):

  • eine aktualisierte Übersicht des Lebens- und Bildungsganges;
  • ggf. ein Nachweis der Erfüllung der Auflagen;
  • eine Erklärung darüber, ob die vorgelegte Dissertation bereits in einem anderen Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades vorgelegt wurde;
  • die Dissertation in Schriftform in drei Ausfertigungen und in elektronischer Fassung auf einem dauerhaften Datenträger (für die Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie das Archiv des Promotionszentrums) und
  • 4 weitere Exemplare zur Auslage an den vier am PZSA beteiligten Hochschulen;
  • sofern Sie vor dem 01.01.2019 im Promotionszentrum aufgenommen wurden, den Antrag auf Wechsel der Promotionsordnung.
  • Vorschläge für zwei Gutachter:innen, die ihre Bereitschaft zur Begutachtung bereits signalisiert haben. Diese dürfen nicht Betreuer:innen der Dissertation sein.

 

Der Dissertation ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen (vgl. § 11 Abs. 2 Promotionsordnung)

  • die Dissertation selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe und nur mit den angegebenenHilfen angefertigt wurde;
  • alle wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten Schriften entnommene Textstellen und alleAngaben, die auf mündlichen Auskünften beruhen, als solche kenntlich gemacht sind;
  • die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten sind.
  • Nach Einreichung des Antrags auf Zulassung trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren.
  • Mit der Zulassung nach § 11 bestellt der Promotionsausschuss mindestens zwei promovierte Gutachterinnen bzw. Gutachter.
  • Die Gutachten und die Bewertungen werden nach ca. 8 Wochen vorliegen und der Vorsitzendendes PA zugeleitet. Der Doktorandin bzw. dem Doktoranden werden die Gutachten übermittelt.
  • Die Vorsitzende des PA leitet alle Gutachten den Mitgliedern des Promotionsausschusses zu.
  • Spätestens bei Vorlage der Gutachten bestellt die PA Vorsitzende die Mitglieder der Prüfungskommission und leitet ihnen die Gutachten ebenfalls zu.
  • Die Dissertation wird mit den Gutachten in den Dekanaten der Sozialen Arbeit der vier Partnerhochschulen (Frankfurt University of Applied Sciences, Hochschule Fulda und HochschuleRheinMain, Hochschule Darmstadt) zur Einsicht für alle wissenschaftlichen Mitglieder der Hochschulen ausgelegt. Die Auslagefrist beträgt zwei Wochen (bzw. 4 Wochen, wenn während der vorlesungsfreien Zeit ausgelegt wird).
  • Nach der Auslagefrist wird auf Grundlage der Vorschläge der Gutachtenden sowie den etwaigen Stellungsnahmen über die Annahme der Dissertation durch den  Promotionsausschuss entschieden.
  • Spätestens bei der Annahme der Dissertation setzt die Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin der Disputation fest. Dieser soll spätestens acht Wochen nach Annahme der Dissertation durchgeführt werden.
  • Die/der Promovierende erhält ein Schreiben, wenn sie/er zur Promotion zugelassen wurde
  • Es wird empfohlen, dass das Schreiben zur Eröffnung des Verfahrens aus rentenrechtlichen Gründen aufzubewahren.

Die Disputation ist hochschulöffentlich. Der Termin wird mindestens zwei Wochen vorher an allen vier Hochschulen bekannt gegeben.

Zum festgesetzten Prüfungstermin hält die Doktorandin bzw. der Doktorand vor Beginn der Disputation einen Vortrag über ihre bzw. seine Dissertation oder ein von ihr bzw. ihm gewähltes Thema aus dem Bereich der Dissertation; die Dauer des Vortrages soll 30 Minuten nicht überschreiten.

Im Anschluss wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation diskutiert den Inhalt der Dissertation, bezieht die Gutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf von der Dissertation tangierte Probleme der mit Sozialer Arbeit befassten Wissenschaften. Die Disputation dauert in der Regel insgesamt zwischen 60 und 90 Minuten.

Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Note der Disputation, das Gesamturteil der Promotion sowie ob und ggf. welche Auflagen für die Veröffentlichung zu erfüllen sind. Die Entscheidung wird der/dem Doktorand:in im Anschluss mitgeteilt.

Nach bestandener Prüfung hat die/der Doktorand:in die Dissertation unter Berücksichtigung der Auflagen der Prüfungskommission zu veröffentlichen; die zu veröffentlichende Fassung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission in Rücksprache mit der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu genehmigen. Die genauen Bestimmungen zur Veröffentlichung der Dissertation regeln § 20 und § 21 der Promotionsordnung.

Erst nach Veröffentlichung der Dissertation bzw. dem Vorliegen eines schriftlichen und rechtsverbindlichen Publikationsvertrages mit einem Verlag sowie einer Absicherung der Druckkosten darf der Doktortitel geführt werden.

Die Checkliste II fasst die wichtigste Informationen zur Einleitung des Promotionsverfahrens und seines Ablaufs zusammen, die in der Promotionsordnung §11 bis §§ 21 geregelt sind.